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   VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 16-IV-15   

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https://dejure.org/2015,17000
VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 16-IV-15 (https://dejure.org/2015,17000)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 02.07.2015 - 16-IV-15 (https://dejure.org/2015,17000)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 16-IV-15 (https://dejure.org/2015,17000)
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  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 16-IV-15
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 16-IV-15
    Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05

    Recht auf ein faires Verfahren; Wiedereinsetzung bei der Rechtsbeschwerde (vom

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 16-IV-15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll sie sicherstellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird; daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006, BVerfGK 8, 303, [305] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 16-IV-15
    b) Eine Verletzung des Art. 18 Abs. 3 SächsVerf dadurch, dass eine nicht durch einen Verteidiger oder einen Rechtsanwalt eingereichte Begründung zu Protokoll nur bei der Geschäftsstelle des Gerichts gegeben werden kann, die das anzugreifende Urteil gesprochen hat, ist schon deswegen nicht substantiiert dargelegt, weil Art. 18 Abs. 3 SächsVerf an den Wohnsitz als solchen kein Benachteiligungsverbot anknüpft (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 63-IV-04/Vf. 64-IV-04 [e.A.]).
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